Version 1.0 · Stand 14. Oktober 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Kameraarbeit, Editing und Filmproduktionen von filmsbykieran.
Anbieter & Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Kameraarbeit, Editing, Film-, Foto- und Contentproduktionen von Kieran Steiner, tätig unter der Bezeichnung filmsbykieran, Thun, Schweiz. Kontakt: kieran.steiner@bluewin.ch. «filmsbykieran» bezeichnet in diesen AGB Kieran Steiner und keine eigenständige juristische Person.
Die Bedingungen richten sich primär an Unternehmen und Organisationen. Bei privaten Auftraggebern bleiben sämtliche zwingenden Konsumentenschutzbestimmungen und gesetzlichen Gerichtsstände vorbehalten. Auftraggeber sind die jeweils beauftragenden natürlichen oder juristischen Personen.
«Textform» und «schriftlich» umfassen in diesen AGB insbesondere E-Mail und unterzeichnete Dokumente, sofern das Gesetz keine strengere Form verlangt. Individuell bestätigte Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
01 · Geltungsbereich und Vertragsrang
Diese AGB gelten für Angebote, Produktionsverträge und Einzelaufträge von filmsbykieran, insbesondere für Konzeption, Vorproduktion, Dreh, Fotografie, Postproduktion, Animation, Audio, Social-Media-Content und Auslieferung. Sie gelten auch für Folgeaufträge, wenn sie erneut einbezogen oder als Rahmenbedingungen vereinbart werden.
Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich gemacht und im Angebot, Produktionsvertrag oder in der Auftragsbestätigung einbezogen werden. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Danach gelten schriftliche Projektänderungen, der Produktionsvertrag beziehungsweise die Offerte und anschliessend diese AGB. Allgemeine Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn filmsbykieran sie ausdrücklich in Textform annimmt.
Diese AGB richten sich primär an Unternehmen und Organisationen. Bei Verträgen mit Konsumentinnen oder Konsumenten bleiben zwingende gesetzliche Schutzbestimmungen vorbehalten.
02 · Vertragsschluss und Terminreservation
Das Absenden des Kontaktformulars ist eine unverbindliche Projektanfrage und begründet weder einen kostenpflichtigen Auftrag noch eine Terminreservation. Die Zustimmung zu diesen AGB ersetzt keine Auftragsbestätigung. Für eine spätere Beauftragung wird die massgebliche AGB-Fassung im Angebot oder Vertrag nochmals bezeichnet und zugänglich gemacht.
Ein Vertrag kommt durch beidseitige Unterzeichnung, schriftliche Auftragsbestätigung oder – sofern Angebot und AGB zuvor zugänglich waren – durch den vereinbarten Produktionsbeginn zustande. Änderungen und Nebenabreden werden erst mit Bestätigung der anderen Partei verbindlich.
Ein Produktionsdatum ist erst verbindlich reserviert, wenn die Auftragsbestätigung vorliegt und eine vereinbarte Vorauszahlung eingegangen ist. Bis dahin kann filmsbykieran den Termin anderweitig vergeben. Angebotspreise sind während der im Angebot genannten Gültigkeitsdauer gebunden.
03 · Leistungsumfang und kreative Umsetzung
Geschuldet sind ausschliesslich die im Produktionsvertrag, in der Offerte oder in einer bestätigten Leistungsbeschreibung aufgeführten Ergebnisse. Anzahl, Länge, Format, Seitenverhältnis, Sprache, Versionen, Untertitel, Plattformvarianten und Ausspielung gelten nur als enthalten, soweit sie ausdrücklich genannt sind.
Innerhalb des bestätigten Briefings verfügt filmsbykieran über die für eine fachgerechte kreative Umsetzung übliche gestalterische Freiheit. Referenzen, Moodboards und Beispiele beschreiben eine Richtung, stellen aber keine Zusicherung einer identischen Gestaltung oder Wirkung dar.
Soweit nicht ausdrücklich zugesichert, besteht keine Erfolgsgarantie für Reichweite, Viralität, Ticketverkauf, Umsatz, Pressewirkung, Rankings, Freigaben durch Plattformen oder sonstige Marketingkennzahlen.
04 · Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber bezeichnet eine entscheidungsbefugte Kontaktperson und stellt alle für die Produktion notwendigen Informationen, Freigaben, Dateien und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in nutzbarer Qualität bereit. Rückmeldungen sind gebündelt und widerspruchsfrei zu übermitteln.
- rechtzeitiger Zugang zu Veranstaltungsort, Bühne, Backstage, Strom, Netzwerk, Park- und Ladezonen sowie geeigneten Arbeits- und sicheren Ablageflächen;
- Einwilligungen und Freigaben von Location, Veranstalter, auftretenden Personen, Personal, Sponsoren und sonstigen Berechtigten, soweit diese in der Sphäre des Auftraggebers liegen;
- Information über Hausregeln, Sicherheitskonzept, Pyrotechnik, Laser, Stroboskop, Nebel, bewegte Bühnenteile, Fahrzeuge, Tiere, besondere Lärm- oder Gefahrenquellen;
- rechtzeitige Prüfung von Konzept, Skript, Ablauf, Namen, Logos, Claims, Preisen, Daten und sonstigen inhaltlichen Angaben;
- ordnungsgemässe Datensicherung der vom Auftraggeber übergebenen Originaldateien und der ausgelieferten Enddateien.
Verzögerungen oder Mehraufwand infolge verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen und können als Zusatzaufwand verrechnet werden. filmsbykieran informiert den Auftraggeber nach Möglichkeit vor Entstehung wesentlicher Mehrkosten.
05 · Änderungen und Zusatzleistungen
Änderungen des Briefings, zusätzliche Drehtage, neue Formate oder Fassungen, erneute Drehs, Expresslieferungen, zusätzliche Feedbackrunden und Leistungen ausserhalb des bestätigten Umfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Ohne abweichende Preisvereinbarung gilt ein Ansatz von CHF 140.00 pro Stunde zuzüglich genehmigter Drittkosten und einer gegebenenfalls gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
filmsbykieran ist nicht verpflichtet, eine Änderung auszuführen, wenn dadurch Recht, Sicherheit, Qualität, vereinbarte Termine oder die berechtigten Interessen Dritter beeinträchtigt würden. Bereits freigegebene oder technisch abgeschlossene Arbeitsschritte, die wegen einer Änderung wiederholt werden müssen, sind zusätzlich zu vergüten.
06 · Personal und beigezogene Dritte
filmsbykieran darf qualifizierte Mitarbeitende, freie Fachpersonen, Mietstudios, Postproduktions- und sonstige Dienstleistende beiziehen. filmsbykieran bleibt für die vertragsgemässe Leistung verantwortlich. Vom Auftraggeber oder von Dritten gestelltes Personal untersteht deren Weisungs-, Auswahl- und Sicherheitsverantwortung.
07 · Preise, Rechnungsstellung und Zahlung
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Ein Pauschalpreis umfasst nur die ausdrücklich bezeichneten Leistungen und Kosten. Reise-, Übernachtungs-, Bewilligungs-, Lizenz-, Miet-, Kurier- und sonstige Drittkosten sind nur enthalten, wenn dies im Einzelvertrag steht. Eine gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen; bei nicht bestehender Mehrwertsteuerpflicht wird keine Mehrwertsteuer berechnet.
Sofern der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt, werden 50 % der vereinbarten Produktionsvergütung bei Auftragserteilung und 50 % bei Ablieferung der vereinbarten Endfassung fällig. Rechnungen sind innert 10 Kalendertagen ohne Abzug zu bezahlen.
Nach Eintritt des Verzugs ist der gesetzliche Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet. Zusätzlich können angemessene, tatsächlich anfallende Mahn- und Inkassokosten verlangt werden. Bei Zahlungsverzug darf filmsbykieran nach Ankündigung Leistungen und die Freigabe von Nutzungsrechten aussetzen. Die gesetzlichen Rechte bleiben vorbehalten.
Eine Verrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Abrechnung über ToBeTold GmbH
filmsbykieran ist berechtigt, Projekte ganz oder teilweise über die ToBeTold GmbH, Goldiwilstrasse 14o, 3600 Thun, UID CHE-207.144.397, abzurechnen. Dies umfasst die Erstellung und den Versand von Rechnungen sowie die Entgegennahme von Zahlungen durch die ToBeTold GmbH im Auftrag von filmsbykieran.
Der Auftraggeber wird spätestens mit der Rechnung darüber informiert, wer Leistungserbringer und Vertragspartner ist, in welcher Funktion die ToBeTold GmbH abrechnet und auf welches Konto mit schuldbefreiender Wirkung zu zahlen ist. Eine solche Abrechnung ändert weder die vereinbarte Vergütung noch für sich allein den Vertragspartner oder dessen Leistungspflichten. Mehrwertsteuer wird nur nach den gesetzlichen Vorgaben für die tatsächlich abrechnete Leistung ausgewiesen.
Soll die ToBeTold GmbH selbst Vertragspartnerin werden, wird dies vor Auftragserteilung im Angebot oder Vertrag ausdrücklich vereinbart. Eine spätere Übertragung des gesamten Vertrags bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Eine wirksame Abtretung von Geldforderungen bleibt nach Massgabe des Gesetzes möglich; sie wird dem Auftraggeber mitgeteilt. Bestehende Einwendungen bleiben erhalten.
Für die Projektabrechnung dürfen die erforderlichen Kontakt-, Vertrags-, Leistungs- und Rechnungsdaten an die ToBeTold GmbH übermittelt werden. Weitergehende Daten werden nur übermittelt, soweit dies für die vereinbarte Zusammenarbeit erforderlich und rechtlich zulässig ist. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung.
08 · Auslagen, Lizenzen und Fremdkosten
Drittkosten werden nur im vertraglich vorgesehenen Rahmen oder nach schriftlicher Freigabe ausgelöst. Davon ausgenommen sind geringfügige, zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Produktionsschadens objektiv notwendige Auslagen; filmsbykieran informiert darüber unverzüglich.
Erhöhen Dritte nach Vertragsschluss ihre Preise oder ändern Behörden Gebühren, darf filmsbykieran die nachweisliche Differenz nur weiterbelasten, wenn die Ausgabe erforderlich und dem Auftraggeber vor Auslösung mitgeteilt wurde. Nicht stornierbare oder nicht rückerstattbare Fremdkosten bleiben bei einer vom Auftraggeber veranlassten Absage geschuldet.
09 · Absage und Verschiebung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann einen gebuchten Produktionstermin in Textform absagen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Für den noch nicht erbrachten Teil der Produktionsvergütung gelten, soweit kein anderer Schaden nachgewiesen wird, folgende Ausfallentschädigungen:
Mehr als 30 Kalendertage vor dem ersten gebuchten Einsatz: keine zusätzliche Ausfallentschädigung; geschuldet bleiben bereits erbrachte Arbeit und unvermeidbare Fremdkosten. 15–30 Kalendertage vorher: 25 %. 8–14 Kalendertage vorher: 50 %. 7 Kalendertage oder weniger beziehungsweise bei Nichterscheinen: 80 %; ab begonnenem Einsatz bis zu 100 %.
Nicht vermeidbare Fremdkosten kommen hinzu, soweit sie nicht bereits in der Pauschale enthalten sind. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet; eine doppelte Verrechnung derselben Position ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann einen tieferen, filmsbykieran einen höheren tatsächlichen Schaden nachweisen. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere bei vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrags, bleiben vorbehalten.
Eine Verschiebung wird erst mit Bestätigung des Ersatztermins in Textform verbindlich. Bei Verfügbarkeit ist eine einmalige Verschiebung auf einen innerhalb von 90 Tagen liegenden Termin möglich. Erbrachte Arbeit, Umbuchungs- und Fremdkosten sowie bei kurzfristiger Verschiebung bis zur Hälfte der anwendbaren Ausfallentschädigung sind geschuldet. Ohne bestätigten Ersatztermin innert 30 Tagen gilt der Auftrag als abgesagt.
10 · Höhere Gewalt, Ausfall und Ersatzpersonal
Kann eine Partei wegen eines ausserhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegenden Ereignisses nicht leisten – insbesondere behördlicher Anordnung, Naturereignis, erheblicher Verkehrs- oder Infrastrukturausfälle, Krieg, Unruhen, Epidemie, Veranstaltungsverbot oder nicht ersetzbarer akuter Erkrankung –, haftet sie nicht für die dadurch verursachte Verzögerung.
Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und mindert die Folgen nach Kräften.
filmsbykieran darf fachlich gleichwertiges Ersatzpersonal einsetzen. Ist eine Nachholung innert angemessener Frist nicht möglich, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil beenden. Bereits erbrachte Leistungen und unvermeidbare Drittkosten sind zu vergüten; ein darüber hinausgehender, nicht verdienter Vorschuss wird zurückerstattet. Die Haftung für eigenes Verschulden richtet sich nach Ziff. 22.
11 · Produktionsort, Sicherheit und Weisungsrecht
Die Parteien beachten die am Produktionsort geltenden Gesetze, Bewilligungen, Haus- und Sicherheitsregeln. Der Auftraggeber gewährleistet in seinem Organisationsbereich einen sicheren Zugang, geordnete Publikumsführung und die rechtzeitige Koordination mit Venue, Security, Technik und auftretenden Personen.
Die Produktionsleitung von filmsbykieran darf Arbeiten unterbrechen, anpassen oder verweigern, wenn eine konkrete Gefahr für Personen, Equipment, Rechte Dritter oder die Rechtmässigkeit besteht. Dies gilt insbesondere bei ungesicherten Höhen, Pyrotechnik, Lasern, unkontrollierten Fahrzeugen, aggressivem Publikum, fehlenden Bewilligungen oder unzulässigen Aufnahmen. Eine sachlich begründete Sicherheitsentscheidung stellt keine Vertragsverletzung dar.
12 · Equipment, Diebstahl und Sachbeschädigung
filmsbykieran behandelt eigenes, gemietetes und fremdes Equipment mit branchenüblicher Sorgfalt und hält die von Gesetz oder Einzelvertrag verlangten Versicherungen. Der Auftraggeber sorgt in seinem Verantwortungsbereich für abgesprochene sichere Arbeits-, Lade- und Ablageflächen und verhindert unbefugten Zugriff auf Produktionsbereiche.
Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Regeln für direkte Reparatur-, Wiederbeschaffungs- und erforderliche Mietersatzkosten, soweit Verlust oder Beschädigung durch ihn, seine Organe, Mitarbeitenden, Hilfspersonen oder durch eine schuldhafte Verletzung konkret vereinbarter Zutritts-, Verwahrungs- oder Sicherheitspflichten verursacht wurde.
Normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
Bei Diebstahl oder Vandalismus durch unbekannte Dritte besteht keine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers. Eine Ersatzpflicht entsteht nur, soweit ein zurechenbarer Verstoss gegen vereinbarte Sicherheits- oder Obhutspflichten nachgewiesen ist. Bei Schädigung durch identifizierbare Veranstaltungsgäste unterstützen sich die Parteien bei Beweissicherung, Polizei- und Versicherungsabwicklung.
Für Sachen des Auftraggebers übernimmt filmsbykieran nur bei ausdrücklicher Annahme eine Verwahrungspflicht. Die Haftung für Beschädigung oder Verlust richtet sich nach Ziff. 22; gesetzlich zwingende Ansprüche bleiben unberührt.
13 · Drohnenaufnahmen
Drohnenleistungen sind nur geschuldet, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich aufgeführt sind. filmsbykieran beziehungsweise die beauftragte Betreiberorganisation verantwortet in ihrem Bereich Registrierung, Pilotennachweis, gesetzlich erforderliche Haftpflichtversicherung, Flugvorbereitung und luftfahrtrechtliche Bewilligungen. Der Auftraggeber beschafft in seinem Bereich rechtzeitig Zustimmung von Grundeigentümerschaft, Venue und Veranstalter sowie die erforderliche Publikums- und Sicherheitskoordination.
Die fernpilotierende Person entscheidet abschliessend über Start, Flugweg, Abstand und Abbruch. Flüge finden nur statt, wenn Wetter, Sicht, Luftraum, Geozonen, Menschenansammlungen und sonstige Risiken einen regelkonformen Betrieb zulassen. Ein Flug über Menschenansammlungen ist in der offenen Kategorie nicht zulässig; für Einsätze der speziellen Kategorie sind die nötige behördliche Genehmigung, Vorlaufzeit und Zusatzkosten gesondert zu vereinbaren.
Wird ein Flug aus Sicherheits-, Wetter-, Luftraum- oder Bewilligungsgründen nicht durchgeführt, liegt keine Vertragsverletzung vor, sofern filmsbykieran den Hinderungsgrund nicht schuldhaft verursacht hat. Soweit gestalterisch und zeitlich möglich, werden Boden- oder Ersatzaufnahmen angeboten. Bereits angefallene, nicht vermeidbare Bewilligungs- und Bereitstellungskosten bleiben geschuldet.
14 · Lieferung, Feedback und Abnahme
Die Lieferung erfolgt digital in den vereinbarten Formaten. Liefertermine setzen rechtzeitige Mitwirkung und Freigabe voraus. Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst die Vergütung zwei gebündelte Korrekturrunden auf Grundlage derselben freigegebenen Konzeption. Konzeptionelle Neuausrichtungen und weitere Runden sind Zusatzleistungen.
Der Auftraggeber prüft Zwischen- und Endfassungen ohne unangemessene Verzögerung und übermittelt Feedback innerhalb von fünf Arbeitstagen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innert zehn Kalendertagen nach Lieferung schriftlich und konkret zu rügen; verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Eine Veröffentlichung oder produktive Nutzung gilt als Abnahme, soweit kein zuvor gerügter oder verdeckter Mangel betroffen ist.
Darstellungsunterschiede durch Displays, Browser, Plattformkompression, automatische Zuschnitte oder nachträgliche Plattformänderungen gelten nicht als Mangel, sofern die vereinbarten technischen Spezifikationen eingehalten wurden.
15 · Mängelrechte
Bei einem rechtzeitig gerügten, von filmsbykieran zu vertretenden Mangel erhält filmsbykieran zunächst eine angemessene Gelegenheit zur Nachbesserung. Schlägt diese endgültig fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Rein subjektive Geschmacksabweichungen innerhalb des freigegebenen Briefings, nicht freigegebene Inhaltsänderungen durch den Auftraggeber sowie Fehler in angelieferten Daten sind keine Mängel von filmsbykieran.
16 · Urheberrecht und Nutzungsrechte
Urheberrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben bei den jeweiligen Kreativschaffenden. Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die im Einzelvertrag beschriebenen Nutzungsrechte. Fehlt eine ausdrückliche Beschreibung, erhält er die für den erkennbaren Vertragszweck erforderlichen, nicht ausschliesslichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte an den freigegebenen Endfassungen für eigene Websites, Social-Media-Kanäle, digitale Werbung, Event-Screens, Präsentationen und Öffentlichkeitsarbeit.
Technisch notwendige Formatänderungen, Untertitel, Kürzungen und Ausschnitte sind zulässig, soweit Aussage, Urheberpersönlichkeit und berechtigte Interessen von filmsbykieran und Dritten nicht entstellt werden. Verkauf als eigenständiges Medienprodukt, Übertragung an nicht projektbezogene Dritte, ausschliessliche Rechte, Nutzung für KI-Training sowie Herausgabe von Rohmaterial oder Projektdateien bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Eine Weitergabe an beauftragte Medien-, Event- und Werbepartner ist im Umfang des Projektzwecks zulässig. Vor vollständiger Zahlung besteht nur ein widerrufliches Prüf- und Freigaberecht; eine Veröffentlichung ist nicht erlaubt.
17 · Musik, Stockmaterial und angelieferte Inhalte
Rechte an Musik, Schriften, Stockmaterial, Software, Templates und sonstigen Drittinhalten richten sich zusätzlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Plattform, Gebiet, Laufzeit, bezahlte Werbung, TV, Kino oder Weitergabe können eingeschränkt sein. filmsbykieran weist auf erkennbare wesentliche Einschränkungen hin; weitergehende Rechte werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich kalkuliert sind.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Logos, Texte, Musik, Bildnisse, Marken, Designs, Datensätze und Weisungen im vereinbarten Umfang rechtmässig genutzt werden dürfen. Er stellt filmsbykieran von berechtigten Drittansprüchen frei, soweit diese auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen. filmsbykieran informiert unverzüglich und überlässt dem Auftraggeber in angemessenem Umfang die Abwehr; Anerkenntnisse oder Vergleiche erfolgen nicht ohne Abstimmung.
18 · Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
Der Auftraggeber sorgt als Veranstalter oder organisatorisch verantwortliche Stelle für transparente Aufnahmehinweise und die erforderlichen Einwilligungen beziehungsweise sonstigen Rechtsgrundlagen. Für gezielt dargestellte Personen, Künstlerinnen und Künstler, Interviewte sowie Minderjährige sind die nach den Umständen erforderlichen Freigaben einzuholen; bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlich vertretungsberechtigten Person sicherzustellen.
Jede Partei ist für ihre eigene Bearbeitung von Personendaten verantwortlich. Soweit filmsbykieran Personendaten ausschliesslich im Auftrag bearbeitet, schliessen die Parteien bei Bedarf eine Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung.
Anfragen betroffener Personen, berechtigte Lösch- oder Entfernungsgesuche und Sicherheitsvorfälle werden unverzüglich koordiniert.
19 · Rohmaterial, Datensicherung und Archivierung
Rohaufnahmen, offene Schnittprojekte, Arbeitsdateien, Presets und nicht ausgewählte Takes sind nicht Teil der Lieferung, sofern der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt. filmsbykieran erstellt während der Produktion eine angemessene, risikobasierte Datensicherung, schuldet jedoch keine dauerhafte Archivierung.
Ohne abweichende Vereinbarung darf filmsbykieran Roh- und Projektmaterial 90 Tage nach Abnahme und Endfassungen zwölf Monate nach Abnahme löschen. Der Auftraggeber ist für die dauerhafte Sicherung der gelieferten Dateien verantwortlich. Eine vor Ablauf verlangte Datenübergabe oder zusätzliche Archivierung ist nach technischer Möglichkeit und gegen Vergütung des Aufwands möglich.
20 · Referenznutzung, Credits und Vertraulichkeit
Nach der ersten öffentlichen Veröffentlichung beziehungsweise nach dem Event darf filmsbykieran freigegebene Ausschnitte, Standbilder, den Projektnamen und das Logo des Auftraggebers als sachliche Referenz im Portfolio, in Präsentationen und auf eigenen Kanälen verwenden. Ein vor Produktionsbeginn schriftlich erklärtes Embargo, White-Label-Erfordernis oder begründeter Widerspruch geht vor.
Die Parteien behandeln nicht öffentliche kaufmännische, technische und kreative Informationen vertraulich. Die Pflicht gilt drei Jahre nach Projektende; für Geschäftsgeheimnisse so lange, wie deren Geheimnischarakter besteht. Ausgenommen sind bereits bekannte, öffentlich zugängliche, rechtmässig von Dritten erhaltene oder gesetzlich offenzulegende Informationen.
Credits werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Eine vereinbarte Namensnennung ist in einer branchenüblichen, technisch möglichen Form anzubringen.
21 · Plattformen und Kommunikationswirkung
filmsbykieran hat keinen Einfluss auf Algorithmen, Account-Sperren, technische Plattformänderungen, automatische Moderation oder spätere Änderungen von Werbe- und Musikrichtlinien. Für daraus entstehende Reichweiten- oder Nutzungseinschränkungen wird keine Garantie übernommen, soweit filmsbykieran die Ursache nicht schuldhaft gesetzt hat.
22 · Haftung
filmsbykieran haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden sowie in Fällen, in denen eine Beschränkung gesetzlich unzulässig ist, insbesondere bei schuldhafter Verletzung von Leben oder körperlicher Integrität.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet filmsbykieran nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren direkten Schaden. Diese Haftung ist pro Projekt auf die vereinbarte Netto- Produktionsvergütung begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden – insbesondere entgangenen Gewinn, entgangene Ticket- oder Werbeeinnahmen, Reputationsschäden und mittelbare Plattformverluste – ausgeschlossen. Bei Datenverlust beschränkt sich ein ersatzfähiger Schaden auf die angemessenen Kosten der Wiederherstellung beziehungsweise technisch möglichen Reproduktion.
Diese Haftungsregelung gilt entsprechend für Mitarbeitende und Hilfspersonen von filmsbykieran, soweit eine Beschränkung der Hilfspersonenhaftung zulässig ist. Garantien und ausdrücklich übernommene Beschaffungs- oder Verwahrungsrisiken bedürfen einer eindeutigen schriftlichen Erklärung.
23 · Ausserordentliche Beendigung
Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund beenden. Bei behebbaren Pflichtverletzungen ist grundsätzlich eine angemessene Nachfrist von zehn Kalendertagen anzusetzen. Eine sofortige Beendigung bleibt bei schwerwiegenden Sicherheits-, Rechts-, Vertrauens- oder Zahlungspflichtverletzungen vorbehalten.
Bis zur Beendigung vertragsgemäss erbrachte Leistungen, genehmigte Zusatzarbeiten und nicht vermeidbare Fremdkosten sind zu vergüten. Nutzungsrechte entstehen nur im Umfang der bezahlten, zur Verwendung freigegebenen Ergebnisse.
Gesetzliche Beendigungs- und Schadenersatzrechte bleiben vorbehalten.
24 · Schlussbestimmungen, Recht und Gerichtsstand
Mitteilungen und Vertragsänderungen können in Textform erfolgen. Eine Abtretung wesentlicher Vertragspflichten bedarf der Zustimmung der anderen Partei; filmsbykieran darf unbestrittene Geldforderungen an ein Inkassounternehmen oder Finanzinstitut abtreten.
Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Vertrag wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung; die Parteien ersetzen sie, soweit zulässig, durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Ein Verzicht in einem Einzelfall begründet keinen dauerhaften Verzicht.
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand für geschäftliche Auftraggeber ist – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Gerichtsstände – Thun, Kanton Bern.